Eine hohe Verbreitung als Zutat in Insekten-Lebensmitteln hat der Buffalowurm. Diesen bekommt man dabei selten in seiner ganzen Form zu Gesicht, denn er wird meist in gemahlener Form als Insektenmehl bzw. Insektenpulver verarbeitet.
Buffalowürmer sind biologisch gesehen keine Würmer, sondern Larven, genauer: Die Larven des Glänzendschwarzen Getreideschimmelkäfers (biologisch: Alphitobius diaperinus). Dieser gehört zu den Schwarzkäfern und ist verwandt mit dem Mehlkäfer. Der Buffalowurm wird daher auch manchmal als kleiner Bruder des Mehlwurms bezeichnet (Englisch: lesser mealworm). Und genau so sieht er auch aus.
Wie viel Protein und welche anderen Nährwerte haben Buffalowürmer?
Buffalowürmer bestehen zu über der Hälfte aus Eiweiß und zu knapp einem Viertel aus Fett.
Durchschnittliche* Nährwerte für Buffalowürmer /
Getreideschimmelkäfer im Larvenstadium (Alphitobius diaperinus) pro 100 g (ganz, gefriergetrocknet):
- Energie: 484 kcal / 2026 kJ
- Fett: 24,6 g
- davon gesättigte Fettsäuren: 8,0 g
- Kohlenhydrate: 6,7 g
- davon Zucker: 0,0 g
- Eiweiß: 57,0 g
- Salz: 0,37 g
* Die aufgeführten Nährwerte sind Mittelwerte der Nährwertangaben handelsüblicher Produkte der Kategorie. Die Nährwerte können je nach Hersteller mehr oder weniger abweichen, zum Beispiel durch Unterschiede bei der Aufzucht, beim Futter oder der Verarbeitung.
Welche Produkte gibt es mit Buffalowürmern?
Seit Ende der 2010er Jahre sind in Europa und auch in Deutschland viele neue Lebensmittel-Produkte mit Buffalowürmern – meist als Zutat in gemahlener Form (Buffalowurmmehl) – auf den Markt gekommen. Dazu gehören Insektenburger, Insektennudeln oder Insektensnacks. Auch Knabberartikel mit Buffalowürmern gab es zumindest kurzzeitig auf dem Markt.
Sind Buffalowürmer als Lebensmittel zugelassen?
Ja, der Glänzendschwarze Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus) ist in Larvenform (meist als Buffalowürmer bezeichnet) als neuartiges Lebensmittel in der EU zugelassen. Buffalowürmer sind damit die vierte Insektenart, für die es in der EU eine Zulassung als Lebensmittel gibt. Mit der Durchführungsverordnung 2023/58 vom 5. Januar 2023 hat die EU-Kommission das Inverkehrbringen in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form genehmigt.